Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit nicht im Einzelnen andere, schriftliche
Vereinbarungen getroffen werden, ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen:
1. Angebote, Auftragsbestätigung:
Unsere Preislisten und Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande. Für Art und Umfang unserer Lieferungen ist ausschließlich der Inhalt
unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Weitere
schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Lieferbedingungen:
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers in Auftragsschreiben oder Gegenbestätigungen gelten nur,
wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen haben. Jede Bestellung oder Nachbestellung aufgrund unserer
Preislisten, Angebote oder früheren Lieferungen sowie die Annahme unserer Waren gelten als Anerkenntnis
unserer Verkaufsbedingungen.
3. Lieferfristen, Lieferverzug:
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, daß etwas
anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der erforderlichen Anzahlung.
Höhere Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, insbesondere auch
Herstellungs- oder Versandausfälle bzw. -teilausfälle infolge von Maschinenschäden, Feuer,
Überschwemmungen, Wasser-, Energie- oder Rohstoffmängeln, Streik, Aussperrungen, hoheitliche Maßnahmen
und andere Ausnahmezustände, die von uns nicht zu vertreten sind, unterbrechen und verändern die
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Soweit
die Lieferung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird, sind wir ganz oder teilweise zum Rücktritt
berechtigt. Die genannten Umstände lösen keine Schadensersatzansprüche gegen uns aus.
Befinden wir uns im Lieferverzug, wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur in Höhe des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens geleistet. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt im Falle der
von uns zu vertretenden Unmöglichkeit. Im übrigen richtet sich unsere Haftung nach Ziff. 8.
4. Baugenehmigung:
Der Besteller hat sein Vorhaben bei der zuständigen Behörde anzumelden und bei Bedarf die entsprechende
Genehmigung zu beantragen. Alle Prüfungs- und Genehmigungsgebühren trägt der Besteller. Die notwendigen
statischen Berechnungen, Konstruktionspläne und Übersichtszeichnungen werden von uns, nach Erhalt der
Anzahlung, geliefert. Evtl. Auflagen und Änderungen seitens der zuständigen Behörden und/oder des
Prüfungsingenieurs führen wir gegen Zahlung eines entsprechenden Aufpreises aus.
Wird dem Besteller die behördliche Genehmigung versagt, so kann er gegen Vorlage des rechtskräftigen
Ablehnungsbescheides vom Vertrag zurücktreten. Wir sind jedoch ohne Nachweis berechtigt, 10 % des
Vertragspreises als entgangenen Gewinn zu fordern, unbeschadet der Geltendmachung und des Nachweises
eines im Einzellfall höheren tatsächlichen Schaden. Erfolgt die Montage auf ausdrücklichen Wunsch des
Bestellers vor Erteilung einer mündlichen oder schriftlichen amtlichen Genehmigung, so hat uns der
Besteller von jeder Haftung gegenüber Behörden und Dritten freizustellen und alle entstehenden Kosten
und Risiken allein zu tragen.
5. Gefahrenübergang:
Materialien und Montageteile, die wir nicht montieren, liefern wir “ab Werk” oder “ab Lager”. Die Gefahr
geht in diesen Fällen, auch bei frachtfreier Lieferung, mit der Absendung oder der Mitteilung unserer
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei Lieferungen mit Montage geht die Gefahr nach Beendigung
der gesamten, vereinbarten Montageleistungen auf den Besteller über, für die Dachmontage (Material und
Arbeitsergebnis) jedoch bereits unmittelbar nach deren Beendigung.
Auf Anfordern hat uns der Besteller kostenlos Entladehilfen zur Verfügung zu stellen. Angelieferte
Montageteile hat der Besteller bis zu ihrem Einbau sachgemäß zu verwahren, Geräte und Restbestände bis
zu ihrem Rücktransport nach der Montage.
6. Preise, Zahlungsbedingungen:
Die Preise werden stets freibleibend angegeben. Wir berechnen jeweils die am Tage der
Auftragsbestätigung gültigen Preise bzw. Listenpreise. Alle Preise sind €-Nettopreise, d. h. sie
verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung ab Werk, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Die Mehrwertsteuer wird privaten Bestellern gesondert mit den am Tage der Auftragsbestätigung geltenden
Steuersätzen in Rechnung gestellt.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von drei bzw. sieben Tagen ab Rechnungserteilung zahlbar. Das Recht zum
Einbehalt von Zahlungen ist ausgeschlossen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder umgedrehter Wechsel, bleibt die
gelieferte Ware unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich sowie
ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und
Grad der Verarbeitung an der Ware das Eigentum behalten. Unbeschadet der Ansprüche gemäß Ziff. 9 sind
weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche (auch für
etwaige nicht am Liefergegenstand eingetretene Schäden) ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit trifft.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Rechnungs- oder Zeitwert der
anderen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Wird unsere Vorbehaltsware durch
Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht schon jetzt darüber
Einigkeit, daß wir das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu dem Rechnungs- oder Zeitwert der Hauptsache erwerben; die Übergabe wird dadurch
ersetzt, daß der Besteller die Hauptsache kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.
Soweit durch Verarbeitung, Einbau oder Vermischung Miteigentum für den Besteller entsteht, tritt dieser
schon jetzt seine Rechte an uns ab und verwahrt den Gegenstand für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.
Die Vorbehaltsware darf nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, jedoch nicht
mehr, wenn der Besteller im Verzug ist oder seine Zahlungen eingestellt hat. Die Forderungen des
Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, werden mit allen
Nebenrechten bereits jetzt an uns zur Sicherung abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, die
Forderungen bis zu unserem jetzigen Widerruf einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne
ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheck- oder Wechselprotest sowie Zahlungseinstellung des
Bestellers. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die
Unterlagen zur Geltendmachung unserer Rechte zu überlassen.
Mit der Beantragung eines (außer-)gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkursverfahrens sind wir
berechtigt, eine Aufstellung über unsere Vorbehaltsware zu verlangen. Übersteigt der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit, nach unserer Wahl, freizugeben.
Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8. Gewährleistung, Haftung:
Wir behalten uns Änderungen aufgrund technischer Neuerungen, neuer DIN-Vorschriften oder ähnlicher
Entwicklungen vor. Etwaige Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei
Lieferung von Materialien und Montageteilen ohne Montage ein Jahr seit Ablieferung. Bei Lieferungen mit
Montage beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir nach
unserer Wahl mangelfreie Ersatzlieferung, Beseitigung etwaiger Mängel oder Ersatz der
Mängelbeseitigungskosten. Bei Verzug ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von einem angemessenen Ersatz seiner
Kosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind
ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, soweit solche
Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verursacht wurden. Für Sturm- und sonstige
Wetterschäden haften wir nicht.
Physikalische Berechnungen übernehmen wir nicht; bei Isolierungen jeglicher Art beschränkt sich unsere
Gewährleistung auf die Qualität des Materials und der Verlegung. Nimmt der Besteller ohne unsere
schriftliche Zustimmung Veränderungen am Vertragsgegenstand vor, so erlischt unsere Gewährleistung; dies
gilt auch für die Anbringung von vertraglich nicht vereinbarten Zusatzlasten.
Wir leisten keine Gewähr für die Weiterverarbeitung unserer Waren, ganz gleich zu welchem
Verwendungszweck diese geliefert wurden. Unsere Haftung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-
oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind
bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Rücktritt, Minderung:
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang
unmöglich wird. Das gilt auch bei Unvermögen oder Verzug, wenn wir eine angemessene Nachfrist nicht
einhalten, die mit der ausdrücklichen Erklärung des Bestellers verbunden ist, daß er nach Ablauf dieser
Frist die Annahme der Leistung ablehne.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
sofern hierdurch die gesamte Leistung oder Lieferung für den vertragsgemäßen Zweck unbrauchbar ist.
Statt des Rücktrittsrecht kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen.
10. Montagevoraussetzungen:
Der Besteller haftet für die Festigkeit der Fundamente (Betonfestigkeit) und vorhandener Hallenböden.
Maurer- und Stemmarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen. Der Montageort sowie dessen Zufahrt
müssen bei jedem Wetter mit 40t-Fahrzeugen befahrbar sein. Der Zustand des Montagegeländes muss
Auslagerung und Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen.
Oberleitungen im Montagebereich hat der Besteller rechtzeitig abzubauen. Montageerschwernisse werden von
uns gesondert berechnet. Stromverbrauch und -anschluss (15 kW für 220/380 V) sind uns kostenlos
bereitzustellen.
11. Montagedurchführung:
Während der Dauer unserer Montage dürfen nur unsere Kolonnen den Montagebereich betreten. Für die Folge
von Zuwiderhandlungen schließen wir jegliche Haftung aus.
Wir sind berechtigt, Zulieferer und Subunternehmer einzusetzen. Verspätet eintreffende Auflagen von
Aufsichtsorganen, Behörden oder Prüfingenieuren und aus solchen Verspätungen sich ergebende Mehrkosten
gehen zu Lasten des Bestellers. Anschlußarbeiten an bestehenden Gebäuden, Schornsteinen, Brüstungen u.
ä. Übergängen werden von uns nicht übernommen. Formstücke, Fallrohre o. ä. werden bei der Montage nicht
angeschlossen, diese Verlegungsarbeiten müssen später durch den Besteller bzw. dessen autorisierten
Firmen erfolgen. Der Besteller trägt die arbeitsrechtliche Haftung und Fürsorge (Sozialbeiträge,
Versicherungen etc.) für die von ihm beigestellten Hilfskräfte.
12. Montage, -unterbrechungen oder -änderungen:
Kosten aus Montageunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben, gehen in vollem Umfang zu Lasten
des Bestellers. Veränderungen, Ergänzungen o. ä. vom Montageplan abweichende Forderungen sind allein mit
unserer Firma zu vereinbaren. Absprachen mit unseren Monteuren sind rechtsungültig.
13. Teilunwirksamkeit:
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten
kommt.
14. Anwendbares Recht:
Für den Fall des Vertragsabschlusses zwischen den Einzelunternehmern der Deltacon
Firmengruppe (DELTACON - A. Wieczorek, DELTACON - P. Nieduzak, DICK PAWILONY - W.
Paprota) als Auftragnehmer und einem Unternehmer als Besteller unterliegen die
vertraglichen Beziehungen dem Recht am Firmensitz des Bestellers.
Dieser Vertrag ist so auszulegen und die Leistungen der Vertragspartner sind so zu
bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Handelsklauseln sind nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher
Vertragsformen (Incoterms) auszulegen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für vertragliche Vereinbarungen zwischen den Einzelunternehmern der Deltacon Firmengruppe (DELTACON
- A. Wieczorek, DELTACON - P. Nieduzak, DICK PAWILONY - W. Paprota) und einem Unternehmer gelten
folgende Vereinbarungen betreffend Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mit unseren Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
stehenden gerichtlichen Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, wird eine ausschließliche
Zuständigkeit des Amts- und/oder Landgerichts Frankfurt (Oder) vereinbart.
Zudem sind wir als Auftragnehmer zusätzlich hierzu einseitig berechtigt, auch bei dem am Sitz des
Auftragnehmers/Bestellers zuständigen Gericht Klage zu erheben.